Wir sind Mitglied im

Deutscher TierschutzbundDeutschen Tierschutzbund

Logo Landestierschutzbund Nordrhein-Westfalen

Katzen helfen

Unser Partnerverein

 

Wir für Hunde in Not e.V.

Ein Team von engagierten Tierschützern unterstützt andere Vereine bei der Suche nach einem liebevollen Platz für Hunde in großer Not. Das „Wir“ betont den gemeinsamen Einsatz, Leben und Würde der Tiere zu schützen. Dem können wir uns nur anschließen und sind froh, diesen Verein an unserer Seite zu haben.

Notfallkontakte

Polizei: 110
Feuerwehr: 112
Veterinäramt: 02761 - 81647
Ordnungsamt Olpe: 02761 - 83-0

Was tun bei Notfall?

Die Telefonnummern des tierärtzlichen Notdienstes finden Sie beim Sauerlandkurier.

Satzung des Tierschutzvereins für den Kreis Olpe e.V. im Deutschen Tierschutzbund e.V.

 

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V. im Deutschen Tierschutzbund e.V.. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Olpe. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Olpe unter Register- Nr.: VR 52 11 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Landestierschutzverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. und im Deutschen Tierschutzbund e.V..

§ 2       Vereinszweck

Der Verein setzt sich zur Aufgabe

  • den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern durch Aufklärung und Arbeit seiner Mitglieder
  • das Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken
  • das Wohlergehen der Tiere zu fördern
  • Tierquälerei bzw. Tiermißhandlung und Mißbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen
  • ein Tierheim zu unterhalten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3       Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige, natürliche Personen werden und juristische Personen. Über die Aufgaben der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person
  2. durch Kündigung
  3. durch Ausschluß.

Die Kündigung ist erstmals nach mindestens zweijähriger Mitgliedschaft und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zulässig. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Geschäftsführer des Vereins zu richten.

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlußbescheides schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen; die endgültige Entscheidung über den Vereinsausschluß erfolgt dann durch die nächste Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder im Verein im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben.

§ 4       Rechte und Pflichten eines Mitgliedes

Die Mitglieder sind berechtigt,

  1. an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im Besonderen alle Rechte auszuüben, die ihnen satzungsgemäß zustehen.
  2. die Einrichtungen des Vereins in Gemäßheit des Vereinszwecks in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Vereinsbeitritt den Bestimmungen der Satzung. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Die Art und Weise der Erhebung der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand.

§ 5       Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7       Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Zulässig ist ein Geschäftsführer für Schriftführung und Schatzmeisterei.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß $ 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden und einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Ersatzvorstandsmitgliedern durch einstimmigen Beschluß ein neues Vorstandsmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung wie auch die Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Vereins. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist mit einer Frist von einer Woche vorher vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern ist der Vorstand beschlußfähig. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von einem der Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 8       Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich und nach Möglichkeit im ersten Quartal des Jahres stattzufinden .
  2. Mitgliederversammlungen obliegen namentlich folgende Aufgaben: 
    1. Wahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Ersatzmitglieder zum Vorstand gemäß $ 7 Abs. 3
    2. die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, der Jahresrechnung einschließlich des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl zweier Rechnungsprüfer sowie eines Ersatzrechnungsprüfers für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes
    4. Beschlußfassungen über Satzungsänderungen
    5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
    6. Höhe des Mitgliedsbeitrages
    7. Entlastung des Vorstandes.
  3. Falls notwendig, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zu deren Einberufung innerhalb von drei Wochen verpflichtet, falls 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. In der Einladung ist die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Über den Verlauf und die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsitzenden mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 9       Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung zu erstatten.

§ 10     Sachverständige Personen und Jugendgruppen

Der Vorstand hat das Recht, sachverständige Personen zu seiner Beratung hinzuzuziehen. Die sachverständigen Personen haben kein Stimmrecht. Die Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes.

Der Verein kann eine Jugendgruppe führen. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendgruppenleiter wird vom Vorstand ernannt, die Berufung ist jederzeit widerruflich.

§ 11     Tierheimverwaltung

Die Verwaltung des Tierheimes obliegt dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuß einsetzen, dem drei Vereinsmitglieder angehören. Der Verwaltungsausschuß ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.

§ 12     Mitgliedschaft in anderen Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e.V. sowie im Deutschen Tierschutzbund e.V..

§ 13     Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, bei welcher mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen.
  2. Im Falle der Auflösung findet die Liquidation statt, welche der zuletzt amtierende Vorstand gemäß $ 26 BGB durchzuführen hat. Das nach Abschluß der Liquidation noch vorhandene Vermögen ist dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§ 14     Eintritt der Satzung

Vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 13.05.1976 in der Fassung vom 24.03.1977.

Olpe, den 25.02.1997

 

Sie möchten helfen und unsere Arbeit unterstützen?


Hier können Sie spenden

Wunschliste des Tierheim Olpe

So erreichen Sie uns

Tierheim Olpe e.V.
Brackenweg 3
57462 Olpe
02761 - 4600
02761 825361

Tierheim: info@tierheim-olpe.de

Spendenkonto

Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden
IBAN: DE96 4625 0049 0000 0045 64
BIC: WELADED1OPE

Volksbank Olpe
IBAN: DE62 4626 1822 0114 4444 00
BIC: GENODEM1WDD

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag geschlossen
Mittwoch von 13.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag & Freitag geschlossen