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Katzen helfen

Unser Partnerverein

 

Wir für Hunde in Not e.V.

Ein Team von engagierten Tierschützern unterstützt andere Vereine bei der Suche nach einem liebevollen Platz für Hunde in großer Not. Das „Wir“ betont den gemeinsamen Einsatz, Leben und Würde der Tiere zu schützen. Dem können wir uns nur anschließen und sind froh, diesen Verein an unserer Seite zu haben.

Notfallkontakte

Polizei: 110
Feuerwehr: 112
Veterinäramt: 02761 - 81647
Ordnungsamt Olpe: 02761 - 83-0

Was tun bei Notfall?

Die Telefonnummern des tierärtzlichen Notdienstes finden Sie beim Sauerlandkurier.

Tierschutz im Grundgesetz

Erstmals in den neunziger Jahren wurden Überlegungen laut, dem Tierschutz in Deutschland einen höheren Stellenwert zukommen zu lassen und im Grundgesetz (GG) aufzunehmen. Nachdem im Jahr 2000 die erforderliche Mehrheit im Bundestag für einen Gesetzentwurf nicht erreicht wurde, gab es 2002 erneut Anträge auf eine Grundgesetzänderung. Endlich, im Juli 2002, kam man ans Ziel: Im Artikel 20 a GG, der die natürlichen Lebensgrundlagen schützt, wurde als Zusatz „und die Tiere“ eingefügt. Hier heißt es nun: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Was bedeutet dies aber nun in der Praxis für unsere Tiere?

Tierschutz ist Staatszielbestimmung, d. h. eine an den Staat gerichtete Verpflichtung mit Rechtsverbindlichkeit.

Das Tierschutzgesetz

Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes (TierschG) ist in § 1 festgelegt, in dem es heißt:

„Zweck dieses Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Aus diesem Grundsatz leiten sich andere wichtige Paragrafen ab, z. B. alle, die sich mit der artgerechten Haltung und Pflege, der Verwahrlosung oder dem Aussetzen und dem Zurücklassen von Tieren beschäftigen (§§ 2 und 3).

Tiere haben ein Recht auf artgerechte Haltung.

Aussetzen von Tieren

Das Aussetzen von Tieren ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, und kann mit bis zu 25.000 Euro Strafe geahndet werden. Was aber ist „Aussetzen eines Tieres“ in der Rechtsprechung? Aussetzen liegt vor, wenn das Tier freigelassen wird, ohne dass an die Stelle der bisherigen menschlichen Obhut eine neue Obhut tritt; das Tier wird Bestandteil der Natur und ist auf seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten angewiesen.
Das Verbot des Aussetzens soll jede Art der Aussetzung verhindern, weil sie regelmäßig, wenn auch nicht zwangsläufig, mit einer Gefahrenlage für das Tier verbunden ist. Aussetzen muss durch aktives Tun geschehen, hier genügt es allerdings schon, wenn bewusst die Gelegenheit geschaffen wird, die dem Tier das Entlaufen ermöglicht.
Wenn im Falle eines entlaufenen Tieres der Halter keine Nachforschungen über den Verbleib bei Polizei, Ordnungsamt (Fundbüro) oder Tierheim anstellt, ist davon auszugehen, dass das Entlaufen gewollt war und es sich somit um „Aussetzen“ handelt. In der Rechtsprechung muss der Beschuldigte beweisen, dass das Entlaufen nicht gewollt war. Hierunter fällt auch der Tatbestand des Aussetzens auf eigenem Grund und Boden. Hiervon spricht man, wenn ein Tierhalter seine Tiere ohne ausreichende Versorgung hält und die Tiere abwandern oder streunen.

Für uns in den ländlichen Gebieten von Sauer- und Siegerland stellt sich die Frage, welchen Status im Recht die vielen umherstreunenden Katzen haben, die, von den Tierschützern liebevoll „Spuckis“ genannt, mal hier, mal da auftauchen? Einigen von Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, wird die folgende Darstellung und Erläuterung widersprüchlich erscheinen, doch wenn man länger darüber nachdenkt, ist die Gesetzgebung doch einleuchtend.

Fundtiere

Katzen stammen ursprünglich nicht aus unseren Klimazonen, waren ursprünglich nicht bei uns beheimatet. Deshalb definiert man sie als Haustiere und Haustiere können nach dem Gesetz nicht herrenlos sein. Nur Wildtiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden.

Ist Ihnen eine Katze zugelaufen oder haben Sie eine Katze gefunden, deren Halter nicht feststellbar ist, dann wird es sich in der Regel um eine entlaufene oder ausgesetzte Katze handeln. Bei diesen, zumeist scheuen, streunenden Katzen handelt es sich um Haustiere und nicht, wie oft angenommen, um Wildkatzen; die gibt es in Deutschland nur im Bayerischen Wald und neuerdings im Eifel-Nationalpark.

Die „gefundenen“ Katzen müssen unverzüglich dem Fundbüro (Ordnungsamt) gemeldet werden, daher der Begriff „Fundsache“ (da im weitesten Sinne nur Sachen verloren gehen können). Die zugelaufenen oder gefundenen Katzen im Kreis Olpe haben es besser, die dürfen direkt ins Tierheim kommen, da dies vertraglich mit den Städten und Gemeinden des Kreises geregelt ist. Ansonsten ist das Fundbüro verpflichtet, Fundanzeige anzunehmen und dafür zu sorgen, dass das Tier artgerecht gepflegt, untergebracht und wenn nötig tierärztlich versorgt wird. Sollte sich der Finder bereit erklären, das Fundtier artgerecht zu versorgen, hat er Anspruch auf Erstattung von Futter- und Tierarztkosten durch die Kommune für einen Zeitraum von 6 Monaten. Zu den Tierarztkosten gehören auch die Kosten der Kastration bzw. Sterilisation nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 TierschG. Meldet man ein zugelaufenes Tier nicht, ist dies Fundunterschlagung und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) strafbar.

Eine um die Häuser streunende Katze wird natürlich gefüttert und in der Tierschutzpraxis gehört dies zur Tagesordnung. Rechtlich gesehen tritt jedoch schon bei Fütterung ein „Betreuungsverhältnis“ ein und als Betreuer ist man dem Gesetz verpflichtet (BGB und TierschG § 2).

Tierquälerei

Was alle Tierfreunde und Tierschützer immer wieder beschäftigt sind die Fragen: Wer wird für was bestraft? und Wer ist in welchem Falle zuständig?

Tierquälerei wird nach § 17 TierschG wie folgt geahndet:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, oder einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“

Der Verdacht der Tierquälerei wird von der Staatsanwaltschaft bearbeitet. Hier zeigt sich die Wichtigkeit der Aufnahme des Tierschutzes in der Verfassung und, wie anfangs erläutert, als Staatszielbestimmung, denn die ausführenden Organe der Staatsgewalt sind Polizei und Staatsanwaltschaft. Bemerken Sie einen Fall oder haben einen begründeten Verdacht der Tierquälerei, scheuen Sie sich nicht, eine Strafanzeige bei der Polizei zu stellen. Eine Strafanzeige muss sich an Fakten halten und möglichst durch Zeugen, Fotos etc. dokumentiert sein. Die Polizei kann auch gerufen werden und sie ist verpflichtet, zwecks Beweissicherung zu kommen. Außerdem muss die Polizei jede Anzeige aufnehmen und protokollieren, da sonst die „Vereitelung einer Straftat“ vorliegt.

Ansonsten werden Verstöße gegen § 18 TierschG – der sehr umfangreich und detailliert alle Möglichkeiten aufzählt, wie man Tieren Schmerzen und Leiden zufügen kann – von den Ordnungsbehörden, z.B. vom Kreisveterinäramt, geahndet.

Der Aufsicht der Behörden unterliegen die Nutztier- und Pferdehaltung, Schlachtanlagen und -höfe, Tiertransporte, Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, Zirkustiere etc. Die Behörde darf – sie muss – Tiere untersuchen, Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben entnehmen, Verhalten beobachten und hierbei auch Bild- und Tonaufzeichnungen machen.
Sie kann vernachlässigte Tiere dem Halter fortnehmen, diese Tiere auf Kosten des Halters anderweitig unterbringen, bis der Halter die Anforderungen des § 2 TierschG erfüllt. Die Behörden können das Tier aber auch veräußern, wenn der Halter nach Fristsetzung die Anforderungen nicht erfüllt. Im schlimmsten Fall – z. B. der Verwahrlosung – müssen sie das Töten eines Tieres veranlassen, jedoch nur nach dem Urteil des beamteten Tierarztes und wenn das Tier nur unter nicht behebbaren, erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann.

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat nach § 17 TierschG verurteilt, so kann das Gericht ein Verbot des Umgangs mit Tieren aussprechen. Dies betrifft das Halten, den berufsmäßigen Umgang oder den Handel mit Tieren für einen Zeitraum von 1 bis 5 Jahren oder für immer, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter weiterhin Straftaten nach § 17 TierschG begehen wird.

Tierzucht und Handel

Das TierschG regelt auch (§ 11), welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um Tierzucht und Handel mit Tieren zu betreiben. Es ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich, die nur erteilt wird, wenn fachliche Kenntnisse, Ausbildung oder der berufliche Umgang mit Tieren die erforderliche Sachkenntnis nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die z. B. Schutzhunde für Dritte ausbilden, einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, gewerbsmäßig züchten oder Tiere zur Schau stellen (auch für Tierheimpersonal). Nun haben wir ja gerade unter den Züchtern mehr schwarze Schafe als solche, die dem Tier gegenüber Verantwortung zeigen. All die vielen „Vermehrer“, die den Nachwuchs unter Begriffen wie „Hobbyzucht hat Welpen abzugeben“ anbieten, haben diese behördliche Erlaubnis mit Sicherheit nicht! Man hat auch kaum rechtliche Befugnis, hier etwas zu unternehmen, denn ein „Hobby“ ist nicht gewerbsmäßig. Hier Beweise zu sammeln, dass sich die Vermehrer eine goldene Nase verdienen mit dem Elend der Zuchttiere, die meist in erbärmlichen Verhältnissen leben müssen, ist ungemein schwierig.

Verbandsklagerecht

Dringend erforderlich: das Verbandsklagerecht
Dies liebe Leserinnen und Leser, ist nur ein kleiner Einblick in die Rechtslage. Das TierschG ist so umfangreich und behandelt so viele Belange der Tierhaltung, dass hier nur wenige Aspekte kurz erörtert werden können. Sehr interessant sind auch die Bestimmungen für Tiertransporte, Versuchstiere, den Handel mit Tieren, Tierbörsen usw. Nun wäre es ja wunderschön, wenn jedermann das Tierschutzgesetz kennen würde und sich daran hielte. Leider ist dies – genau wie bei anderen Gesetzen oder Verordnungen – nicht der Fall.

Wenn Tiere durch Gesetze geschützt sind und Tierhalter und Tiernutzer diese Gesetze missachten, muss der Schutz der Tiere eingeklagt werden können. Deshalb brauchen wir dringend ein Verbandsklagerecht, also eine „Tierschutz-Klage“.
Der Deutsche Tierschutzbund ist sehr bemüht, dies zu erreichen, denn es ist paradox, dass z. B. Interessengemeinschaften wie die der Pelztierindustrie ein Klagerecht gegen Auflagen haben, also ein Klagerecht gegen „das Wohl der Tiere“. Tierschutzverbände dagegen können – wie jeder Bürger auch – nur Strafanzeige gegen einen Missstand stellen. Ob jemals darüber eine Gerichtsverhandlung stattfindet oder ob die Klage abgewiesen wird, bleibt dem zuständigen Staatsanwalt überlassen. Darum brauchen wir die Verbandsklage, damit Tierschutzverbände hier eingreifen oder eine höhere Gerichtsinstanz anrufen können.

Sie sehen, liebe Tierfreunde, der Kampf um die Rechte der Tiere wird nie aufhören, zumal das EU-Recht auch noch zum Tragen kommt. Die Reihenfolge wird dann wie folgt aussehen:
EU-Recht vor Bundesrecht, Bundesrecht vor Verordnungen der Länder, der Städte und Kommunen. Alles in allem also sehr kompliziert.

Aber wir als Tierschützer dürfen niemals aufgeben, mit den Mitteln die uns zur Verfügung stehen, Missstände anzuprangern, Tierleid zu verhindern und uns für unsere Mitgeschöpfe einzusetzen. Tiere haben bekanntlich keine Lobby – geben wir sie ihnen!

weiterführende Links:
Das Tierschutzgesetz kann in der aktuellen Fassung unter folgendem Link Tierschutzgesetz eingesehen werden.

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